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Koordinator und Co.: Gesetzgeber will Konzerninsolvenzen erleichtern

Mit Wirkung vom 13. April ist das neue Konzerninsolvenzrecht eingeführt worden. Insolvenzen von zusammenhängenden Gesellschaften sollen damit effizienter verwaltet werden, um die Sanierungschancen zu erhöhen. In der Praxis müssen die neuen Anforderungen jetzt aber erst einmal ankommen.

Es ist lange diskutiert worden, jetzt ist es offiziell: Das „Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen“ ist beschlossene Sache und wurde im Bundesgesetzblatt am 21. April mit Wirkung vom 13. des Monats kommuniziert. Wie bereits vorausgesehen, schafft das Gesetz einen neuen Rahmen, in dem Konzerninsolvenzen, die immer zu verschiedenen Einzelinsolvenzen führen, in sich geschlossener behandelt werden sollen. Dies hat jetzt Eingang in die Insolvenzordnung gefunden.

Im Fokus steht die Möglichkeit der Begründung eines „Gruppen-Gerichtsstands“: „Auf Antrag eines Schuldners, der einer Unternehmensgruppe im Sinne von § 3e angehört (gruppenangehöriger Schuldner), erklärt sich das angerufene Insolvenzgericht für die Insolvenzverfahren über die anderen gruppenangehörigen Schuldner (Gruppen-Folgeverfahren) für zuständig, wenn in Bezug auf den Schuldner ein zulässiger Eröffnungsantrag vorliegt und der Schuldner nicht offensichtlich von untergeordneter Bedeutung für die gesamte Unternehmensgruppe ist.“ Eine Unternehmensgruppe im Sinne des Gesetzes besteht aus rechtlich selbständigen Unternehmen, die den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen im Inland haben und durch die „Möglichkeit der Ausübung eines beherrschenden Einflusses“ oder durch eine „Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung“ miteinander verbunden sind.

Damit sollen vor allem die Kooperation und Verfahrensabwicklung verbessert werden. Das Gesetz fordert deutlich die „Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter“, die „Zusammenarbeit der Gerichte“ und die „Zusammenarbeit der Gläubigerausschüsse“. Dies soll eine abgestimmte Verfahrensführung wesentlich erleichtern. Für die Praxis bedeutet das auf der einen Seite eine Erhöhung der Sanierungschancen, wenn ein reger Informationsaustausch zwischen den Insolvenzverwaltern und Aufsichtsorganen besteht. Auf der anderen Seite aber vergrößern sich die Anforderungen an die einzelnen Beteiligten, da kein Verwalter, kein Richter/Rechtspfleger und kein Gläubigerausschuss nur noch einem, in sich mehr oder weniger geschlossenen, Verfahren betraut ist, sondern das eigene Insolvenzverfahren als Teil eines komplexen Systems anzusehen und dementsprechend zu agieren. Dies kann zu komplizierten Entscheidungsmechanismen und Abstimmungsproblematiken zwischen den einzelnen Beteiligten führen.

Zwar sieht das Gesetz vor, dass das Gericht einen unabhängigen Verfahrenskoordinator bestellt, der für eine reibungslose Abwicklung sorgt und dafür einen Koordinationsplan vorlegt. Damit wird eine neue Instanz in die Insolvenzverwaltung eingeführt, der Insolvenzverwalter eine Informations- und Zusammenarbeitspflicht schulden. Doch wie genau die praktische Rolle des Verfahrenskoordinators aussieht, aus welchem Kreis er bestellt wird, welche Kompetenzen er mitbringen muss und wo seine Handlungsbefugnisse enden, wird nicht klargestellt. Es kann sich um eine Art „Sachwalter“ handeln, aber auch um einen weiteren Verfahrensbevollmächtigten mit erheblichem Einfluss auf Verfahrensführung und -ausgang. Dass es dem Gericht obliegt, auch einen Gruppeninsolvenzverwalter zu bestellen, stellt hingegen eine praxisnahe Regelung für mehr Effizienz in einem Verfahren dar.

Klar ist, dass das Gesetz neue Chancen für Konzerne und Holdinggesellschaften bietet, sich und die dazu gehörigen Gesellschaften mittels des strukturierten Insolvenzplans/Koordinationsplan neu aufzustellen. Gerade der weiterhin völlig unterschätzte Insolvenzplan könnte als effizientes Sanierungsinstrument damit verstärkt in den Fokus rücken. Der gesetzlich gewollte Koordinationsplan basiert auf dem Insolvenzplan, mit dem strukturiert die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der einzelnen gruppenangehörigen Schuldner und der Unternehmensgruppe wiederhergestellt werden soll.

In der Verwaltungsrealität müssen alle diesen Neuerungen jetzt erprobt werden. Es sind viele Fragen offen, mit denen sich Gerichte, Verwalter und Berater auseinandersetzen müssen. Bis zur konsequenten Anwendung wird es wohl noch ein längerer Weg sein und alle Beteiligten vor spürbare Herausforderungen stellen.

 

 

Ergänzende Nachrichten:

Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein (DAV): Neues Konzerninsolvenzrecht ermöglicht effizientere Abwicklung komplexer Konzerninsolvenzen

Deutscher Bundestag: Ja zur Reform des Konzerninsolvenzrechts

 

 

Bild: 3dman_eu / pixabay

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