Über das Vermögen des Unternehmers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, die Finanzverwaltung nahm den Factor gemäß § 13 c UStG für nicht abgeführte Umsatzsteuer aus Vorjahren in Anspruch. Mit dem Urteil wendet sich der BFH ganz klar gegen die bisher vertretene Verwaltungsauffassung.
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