Mit Urteil vom 16. 3. 2017 – IX ZR 253/15 – stellt der Bundesgerichtshof klar, dass ein Insolvenzverwalter in Bezug auf eigene Geschäftsziele dem von ihm verwalteten Unternehmen in einem aus der auch ihm obliegenden Treuepflicht gegenüber dem Unternehmen resultierenden Wettbewerbsverbot steht.
Hiermit richtet sich der Bundesgerichtshof jedenfalls gegen eine Entscheidung des OLG Köln, welches ein solches Wettbewerbsverbot in der InsO nicht verortet sieht. Der Bundesgerichtshof hat daher entsprechend seiner Lehre von den Geschäftschancen und weiterer höchstrichterlicher Rechtsprechung darauf abgestellt, dass auf den Insolvenzverwalter handels- und gesellschaftsrechtliche Sorgfalts- und Treuepflichten eines typischen Geschäftsleiters (einer GmbH oder einer AG) auf den Insolvenzverwalter anzuwenden sind, soweit dies mit den Zielen der InsO vereinbar ist.
Diese Pflicht hat sich für den Bundesgerichtshof am gesetzlichen Leitbild des ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters auszurichten. Das Leitbild selbst lehnt sich an die handels- und gesellschaftsrechtlichen Sorgfaltsanforderungen für Geschäftsleiter an und setzt sich zusammen aus der Anwendung der Vorschriften § 347 Abs. 1 HGB, § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG, § 34 Abs. 1 Satz 1 GenG, § 43 Abs. 1 GmbH-Gesetz. Dabei hat aber der Verwalter wie der BGH jetzt erneut nach seiner Grundsatzentscheidung v. 26.06.2014 – IX ZR 162/13 – entschieden hat, Besonderheiten des Insolvenzverfahrens Rechnung zu tragen.
Maßstab aller unternehmerischen Entscheidungen eines Insolvenzverwalters im Rahmen einer Betriebsfortführung ist daher gem. § 1 InsO der Insolvenzzweck. D.h. zum einen die bestmögliche gemeinschaftliche Befriedigung der Insolvenzgläubiger und zum anderen das von den Gläubigern gemeinschaftlich beschlossene Verfahrensziel, d.h. entweder Abwicklung des Unternehmens, Veräußerung des Unternehmens oder Insolvenzplan.
Daher liegt ein zu Schadensersatz nach § 60 InsO verpflichtender Verstoß darin, wenn der Verwalter eigennützig und ohne Berücksichtigung der Interessen der Insolvenz- und Massegläubiger und derjenigen der Insolvenzschuldnerin, ein vorteilhaftes Geschäft an sich zieht, welches in engem Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin stand und daher dieser zuzuordnen war.
Mit dieser Entscheidung ist der fortführende Insolvenzverwalter einem normalen Geschäftsführer faktisch gleichgestellt. Dies dürfte Auswirkungen auf die Bemessung seines Versicherungsschutzes haben.
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