Die ESUG-Studie zeigt: Die durch das ESUG eingeführten Änderungen werden von 55 Prozent der von den Wissenschaftlern Befragten als positiv bewertet. Aber genauso gibt es Kritik, unter anderem an der zu laxen Zulassungspraxis. Das wiederum kann die klassische Regelverwaltung auf Dauer wieder stärken.
Fünf Jahre nach Inkrafttreten hat das ESUG nichts an seinem Potenzial verloren, für Diskussionen zu sorgen. Schon bei der Einführung war es nicht bei allen Insolvenz- und Sanierungspraktikern nur auf Gegenliebe gestoßen, und auch im Zuge der aktuellen wissenschaftlichen Evaluierung wurden nicht nur die Vorteile von Insolvenzverfahren nach ESUG herausgestellt.
Zwar wird dem Gesetz grundsätzlich Erfolg bescheinigt. Die durch das ESUG eingeführten Änderungen werden von 55 Prozent der von den Wissenschaftlern Befragten als positiv bewertet. Zugleich wird an wesentlichen Bestandteilen des Gesetzes Kritik geübt. Insbesondere die Praxis der Eigenverwaltung wird kritisch beäugt – auch das ist kein neuer Vorwurf, hat die Erfahrung doch gezeigt, dass viele Sanierungen in Eigenverwaltung innerhalb kurzer Zeit zu einer Regelinsolvenz geführt haben. Freilich, die Eigenverwaltung ist durchaus dazu geeignet, die Insolvenzangst zu nehmen und Schuldner zu einer früheren Antragstellung zu bewegen, um das Unternehmen unter Mithilfe des Sanierungsberaters und unter Aufsicht des gerichtlich bestellten Sachwalters durch die Krise zu navigieren.
Aber die Eigenverwaltung ist kein Allheilmittel – daher ist es ein gutes Zeichen, dass die Studie Veränderungen dringend empfiehlt. Nach den Ergebnissen der Evaluation sollten nur „eigenverwaltungswürdige“ Schuldner auch tatsächlich berechtigt sein, ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung durchlaufen zu können. Voraussetzung für die Zulässigkeit können beispielsweise belastbare betriebswirtschaftliche Planungen, in der Unternehmensführung vorhandene Expertise im Bereich Restrukturierung und Insolvenz oder auch bislang pflichtgemäßes Handeln besonders hinsichtlich der Einhaltung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften sein. Ebenso wird gefordert, dass die Eigenverwaltung bei Nichterfüllen bestimmter Voraussetzungen beziehungsweise bei Eintritt bestimmter Ereignisse wieder zugunsten des Regelverfahrens wieder aufgehoben werden kann und muss.
Auch der Berufsverband der Insolvenzverwalter hat dazu Stellung genommen und begrüßt die kritische Auseinandersetzung. Diese bestärke den Zusammenschluss in der Auffassung, dass gerade die Eigenverwaltung nur dem redlichen Kaufmann offenstehen sollte. Zu oft sei die Selbstverwaltung der eigenen Insolvenz bei offensichtlich nicht geeigneten Krisenunternehmen eingesetzt worden. Dabei gelte es, Gläubiger und insbesondere Arbeitnehmer vor zukünftigen Fehlentwicklungen zu schützen und die Einstiegsvoraussetzungen zu erhöhen.
Wenn die Studie des weiteren übrigens herausstellt, dass die Rolle der Gläubiger durch das ESUG gestärkt worden ist, mag das auf professionelle Gläubiger zutreffen. Allzu oft sieht man aber, gerade in der Vertretung von Gläubiger in Ausschüssen, dass mittelständische Unternehmer „zu kurz kommen“. Sie benötigen weiterhin die enge Begleitung von Praktikern, um sich im Verfahren durchzusetzen.
Die große Frage, die aus der Evaluierung erwächst, ist folgende: Was bedeutet dieses jetzt eigentlich für die Insolvenzpraxis und wie wird sie sich auf die Zukunft in Sanierung und Eigenverwaltung auswirken? Es steht wohl außer Frage, dass sich der Gesetzgeber eingehend mit dem ESUG befassen und Beschlüsse aus den Ergebnissen ableiten wird. Gerade in der eng mit der Eigenverwaltung verknüpften Sanierungsberatung kann dies zu Einschnitten führen, wenn mehr und mehr Anträge auf Eröffnung von Eigenverwaltungsverfahren zurückgewiesen werden. Das fordert von den Beratern eine wesentliche bessere Vorbereitung dieser Art der Sanierung – und zugleich liegt darin die Chance klassischer Insolvenzverwalterkanzleien begründet, sich noch einmal auf eine wachsende Anzahl von Regelinsolvenzverfahren einzustellen.
Denn in den kommenden Jahren wird es voraussichtlich zu einer neuen Welle von Insolvenzen kommen, wenn die Niedrigzinspolitik der EZB nach und nach rückgängig gemacht wird. Dann werden zahlreiche Krisenunternehmen, die bislang nur durch günstige Finanzierungen am Markt geblieben sind, zum Insolvenzfall – und nur die wenigsten werden dann, unter den neuen Voraussetzungen, den Weg der Eigenverwaltung gehen können. Somit kann sich das Bild der vergangenen Jahre, in denen Insolvenzverwalter über erheblich zurückgehende Zahlen geklagt haben, schnell wieder wandeln.
Entscheidend bleibt indes für den weiteren Erfolg, dass Insolvenzverwalter ihre Kanzleistruktur auf die Zukunft ausrichten, auf ihre Unabhängigkeit pochen und ihre Qualität in der Verwaltung (juristisch und betriebswirtschaftlich) weiter schärfen. Das funktioniert indes nur durch eine individuelle und objektive Bestandsaufnahme und den Mut, Veränderungsprozesse durchzusetzen.
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