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Buchalik: „Die Anleger könnten Prokon übernehmen“

Der Düsseldorfer Sanierungs- und Insolvenzexperte Rechtsanwalt Robert Buchalik ist der Meinung, dass die Anleger von Prokon bei der Umsetzung eines Insolvenzplans die Chance haben, Eigentümer von Prokon zu werden. Er empfiehlt die unverzügliche Beteiligung der Anleger in einem vorläufigen Gläubigerausschuss.

InsolvenzBlog: Herr Buchalik, Sie sind der Meinung, die Anleger könnten Prokon übernehmen, wie das?

Robert Buchalik: Der Insolvenzverwalter ist zur bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger verpflichtet. Eine Möglichkeit dies zu realisieren, ist der Insolvenzplan. Ein Insolvenzplan könnte vorsehen, dass die Forderungen der Anleger in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an Prokon umgewandelt werden. Die Anleger als bisherige Gläubiger würden dann Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten. Die Fachwelt nennt dies Debt-to-Equity Swap. Der Insolvenzplan bietet viele Gestaltungsmöglichkeiten und die Insolvenzordnung sieht seit 2012 vor, dass eine solche Maßnahmen auch gegen den Willen der bisherigen Gesellschafter erfolgen können. Bei dieser Lösung müssten die Anleger wahrscheinlich auf Zinsen verzichten und die Rendite in der Zukunft wäre geringer. Sie wären dann aber immerhin Eigentümer von Prokon und das Unternehmen würde fortbestehen.

InsolvenzBlog: Welche Probleme sehen Sie?

Buchalik: Zum einen müssen die wirtschaftlichen Voraussetzungen stimmen. Auch müsste eine vorschnelle Zerschlagung des Unternehmens durch den Insolvenzverwalter verhindert werden. Nach allem was man liest, wird bereits der Verkauf von Unternehmensteilen vorbereitet. Problematisch ist ferner, dass Insolvenzgläubiger nach dem Gesetz selbst keinen Insolvenzplan vorlegen können. Dies kann nur das Unternehmen oder der Insolvenzverwalter. Die Gläubiger können den Insolvenzverwalter zwar beauftragen, einen Plan zu erstellen. Welche Regelungen der enthält, liegt aber nicht in ihrer Entscheidungshoheit; die Gläubiger können nur zustimmen oder ablehnen; dies gilt in besonderem Maß für nachrangige Gläubiger. Der Insolvenzverwalter ist zwar zur bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger verpflichtet. Hinsichtlich der Frage, wie dies erreicht werden kann, hat er aber einen weiten Ermessenspielraum.

„Anleger in einem vorläufigen Gläubigerausschuss beteiligten!“

InsolvenzBlog: Was sollten die Anleger tun?

Buchalik:  Um einen vorzeitigen (teilweisen) Verkauf an Dritte zu verhindern, sollten die Anleger in einem vorläufigen Gläubigerausschuss an den Entscheidungen beteiligt werden.

InsolvenzBlog: Was ist ein vorläufiger Gläubigerausschuss?

Buchalik: Hierbei handelt es sich um eine repräsentative Abbildung aller wesentlichen Gläubiger, die den Verfahrensgang ganz erheblich mit bestimmen. Hier werden die Weichen gestellt; dem Votum des Gläubigerausschusses kann sich auch der Insolvenzverwalter nicht entziehen. Dieser Ausschuss kann verhindern, dass der Insolvenzverwalter Fakten schafft.

InsolvenzBlog: Die Anleger sind aber nur nachrangige Gläubiger. Sind sie trotzdem zu beteiligen?

Buchalik: Definitiv ja! Denn die Anleger sind Insolvenzgläubiger, wenn auch möglicherweise nachrangige. Zweifelsohne sind sie die Gläubigergruppe mit den höchsten Forderungen und die am meisten Betroffenen. Die Insolvenzordnung sieht vor, dass sogar Personen zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses bestellt werden können, die keine Gläubiger sind. Daher führt unseres Erachtens kein Weg an den Anlegern vorbei. Außerdem muss auch berücksichtigt werden, dass die Anleger 95 % aller Forderungen auf sich vereinigen. Werden sie nicht im Gläubigerausschuss berücksichtigt, würden ihre Rechte mit Füßen getreten, zumal die Rechtslage nicht in Ansätzen geklärt ist. Es wäre jedenfalls ein Skandal, die mehr als 70.000 Anleger nicht in die Entscheidung über einer Lösung einzubinden, sondern diese einfach zu übergehen.

InsolvenzBlog: Wie müssen die Anleger jetzt konkret vorgehen?

Buchalik: Nach Möglichkeit sollte ein Gläubigerpool gebildet werden. Dies bedeutet, mehrere Gläubiger lassen sich durch einen Anwalt vertreten, der die Forderungen anmeldet und z.B. auch das Stimmrecht ausüben kann. Es ist wichtig, dass der Anwalt so früh wie möglich Kontakt mit dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter aufnimmt, um die Frage des Stimmrechts und der Beteiligung der Anleger an den Entscheidungsprozessen im Verfahren zu besprechen. Wir rechnen damit, dass ein Gläubigerausschuss gebildet wird. Die Anleger sollten sich hier kompetent durch einen im Insolvenzrecht erfahrenen Spezialisten vertreten lassen, der Erfahrung mit der Umsetzung von Insolvenzplankonzepten hat. Die ganze Thematik ist keine Frage des Anlegerschutzes, sondern des Insolvenzrechts.

Bild: xedos4 / FreeDigitalPhotos.net

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