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Stärkt die Neuregelung von § 104 InsO die „internationale Wettbewerbsfähigkeit“?

Mit dem „Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung“ vom 17. Oktober werden die Gläubigerrechte von Banken und Energieunternehmen im Insolvenzverfahren erheblich gestärkt. Das kann zu einer Benachteiligung der übrigen Gläubiger führen.

Es war eine Entwicklung, die ein wenig still an vielen Beteiligten vorbeigegangen ist: Der Bundestag hat mit der Neuregelung von § 104 Insolvenzordnung (InsO) die Rechte einzelner Gläubigergruppen im Insolvenzverfahren gestärkt. Mit dem „Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung“ vom 17. Oktober sollen „die gesetzlichen Grundlagen für die Abwicklung von Finanzmarktkontrakten in der Insolvenz einer Vertragspartei klargestellt und präzisiert“ werden. Mit der Neuregelung soll es zukünftig deutschen Banken, aber auch der deutschen Energiewirtschaft leichter möglich sein, sich in der Insolvenz von ihrem Vertragspartner zu trennen.

Ausgangspunkt war die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 2016 (IX ZR 314/14). Nach dem Urteil sind Vereinbarungen zur Abwicklung von Finanzmarktkontrakten unwirksam, soweit sie für den Fall der Insolvenz einer Vertragspartei Rechtsfolgen vorsehen, die von § 104 der Insolvenzordnung abweichen. Der BGH hält sogenannte insolvenzabhängige „Lösungsklauseln“, die eine Vertragsbeendigung im Falle des Eintritts insolvenzbezogener Situationen zulassen, für unwirksame Abweichungen vom insolvenzrechtlichen Regelungsmodell. Von diesem Urteil seien „die im Finanzmarkt üblichen Rahmenvertragsmuster für die Zusammenfassung und Abwicklung von Finanzmarktkontrakten und damit nahezu alle derzeit bestehenden Finanzmarktkontrakte betroffen, auf die im Insolvenzfall deutsches Insolvenzrecht anwendbar wäre“, wie es in der Einleitung des Gesetzentwurfs heißt.

Aus dem Urteil des BGH ergeben sich laut Gesetzgeber „Gefahren für die internationale Wettbewerbsfähigkeit deutscher Institute und Marktteilnehmer und für die Stabilität des deutschen Finanzsystems“. Diese sollen durch das neue Gesetz abgewehrt werden, das gesetzlicher Regelungen zur Klarstellung der Insolvenzfestigkeit von Liquidationsnetting-Klauseln schafft. Im Kern wird damit der fragliche Paragraf 104 der Insolvenzordnung um einige klarstellende Sätze ergänzt, mit denen eine Auslegung wie in erwähntem Urteil künftig nicht mehr möglich sein soll – der Gesetzentwurf wendet sich damit gegen das BGH-Urteil.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Das neue Gesetz führt dazu, dass die typischen Großgläubiger aus dem Bank- und Energiebereich weitreichende Möglichkeiten erhalten, sich schnell aus einer Insolvenzsituation zurückzuziehen. Das hat natürlich erhebliche Auswirkungen auf das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen in dem Sinne, dass beispielsweise Kreditlinien und Energielieferverträge ohne Frist einseitig gelöst werden können. Damit können Unternehmen in der Krise von heute auf morgen von einem Teil der Grundlagenversorgung für ihren Geschäftsbetrieb abgeschnitten werden. Das widerspricht auch dem eigentlichen Ansinnen der Schutzfunktion des Insolvenzverfahrens insofern, als dass das insolvente Unternehmen ja eigentlich vor insolvenzbedingten Vertragskündigungen geschützt ist. Ziel ist es, damit den Kern des von der Insolvenz betroffenen Unternehmens zu erhalten und so auch Arbeitsplätze zu sichern. Wenn jetzt aber beispielsweise die Energielieferung eingestellt wird, ist die operative Arbeit des Unternehmens erheblich eingeschränkt, wenn nicht gar ausgeschlossen. Damit besteht kaum eine Möglichkeit, den Betrieb störungsfrei im Rahmen des (vorläufigen) Insolvenzverfahrens weiterzuführen und die notwendigen Sanierungsmaßnahmen anzustoßen.

Vor allem führt dieses Vorgehen auch zu einer Ungleichbehandlung der Gläubiger. Diejenigen Gläubiger, die nicht die Möglichkeiten der außerordentlichen, einseitigen Vertragsauflösung haben, erfahren in der Folge womöglich Nachteile im Insolvenzverfahren, da die Leistungsfähigkeit des betroffenen Unternehmens (stark) eingeschränkt sein kann. Die Chance, zufriedenstellende Quoten zu erhalten, sinkt damit.

 

Mehr zu diesem Thema:

Novellierung von §104 InsO – Klares Bekenntnis des Gesetzgebers notwendig
von Daniel F. Fritz und Dr. Martin Prager

Bild: tungphoto / FreedigitalPhotos.net

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